Tierschutz

Tierschutz in der Landwirtschaft

Geflügelhaltung © dreamstimeSchweine, Rinder, Hühner und Puten auf engstem Raum ohne Tageslicht, Einstreu und Platz um sich zu drehen, geschweige denn hinlegen zu können.

Dies führt zu Stress und damit zu Aggressionen der Tiere gegen die „Mithäftlinge" oder sich selbst.

Um Schäden durch aggressives Verhalten zu verhindern werden Schnäbel, Zähne und Schwänze gekürzt und Hörner entfernt. Alles sehr schmerzhafte Angelegenheiten - denn zum einen handelt es sich um lebendes, sehr sensibles Gewebe und zum anderen sind Betäubungen zeitintensiv und teuer. Das kurze, unschöne Leben wird durch einen oft langen Transport zum Schlachter oder, wie bei Geflügel, durch ein Kopfüberhängen an Fließbändern abgerundet.

Viele Betriebe in der EU haben sich auf die Aufzucht, Mast oder die Massenproduktion von tierischen Produkten wie Eier und Milch spezialisiert. Denn durch die Intensivierung und den Einsatz von Maschinen kann deutlich billiger produziert werden.

Ziel der Betriebe ist die Erwirtschaftung von Höchsterträgen, die nur durch eine Maschinisierung der Produktion erreicht werden können. Die Technisierung beginnt bereits bei der Zucht. So werden mit Hilfe der Gentechnik Arten so „zurechtgebastelt", dass sie optimal an die industrialisierten Produktionsmethoden angepasst sind.

Der Einsatz von Maschinen, die die Fütterung und Arbeitsabläufe wie das Melken übernehmen sind bekannt. Doch auch in der Haltung und Pflege sind viele Arbeitsvorgänge technisiert. Pervers ist der Vorgang der Geflügelschlachtung. Die Tiere werden von Greifarmen in Kisten gepackt, im Schlachtbetrieb auf Fließbänder geschüttet und dort kopfüberhängend zum Wasserbad transportiert, in dem sie durch elektrische Schläge betäubt werden, bevor ihnen an der nächsten Maschine die Kehlen durchgeschnitten werden.

Obwohl die EU mittlerweile den Tierschutz bei der Gesetzgebung berücksichtigt, sind die oben genannten „Arbeitsweisen" noch immer erlaubt.

Gesetze

Schweinehaltung © dreamstimeAm 15. März 1983 wurde in Luxemburg das erste Gesetz zum Schutz des Lebens und Wohlbefindens von Tieren verabschiedet, das allgemeine Vorschriften für die Haltung, den Transport und das Töten von Tieren festschreibt. Zudem enthält das Gesetz grundsätzliche Richtlinien zur Forschung mit Tieren.

Im Laufe der Jahre folgten diesem Gesetz weitere Verordnungen zum Schutz von Tieren. Für die Landwirtschaft relevant sind beispielsweise die Verordnungen über den Schutz von Legehennen, die Mindestvorschriften für die Haltung von Schweinen und Kälbern oder die Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport.

Seit einigen Jahren wird in der EU der Tierschutz bei der Gesetzgebung stärker beachtet. Dies drückt sich vor allem in zahlreichen Übereinkommen und Richtlinien aus, die den Tierschutz in unterschiedlichen politischen Bereichen wie Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr oder Forschung regeln.

Der Schutz der Tiere um ihrer selbst Willen ist allerdings in der Europäischen Union noch nicht angekommen. Deutlich wird dies unter anderem in Artikel III-121 des Amsterdamer Protokolls, das die Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere in einigen politischen Bereichen fordert. Danach müssen die „Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe" beachtet werden.

Dies schränkt die Entwicklung eines umfangreichen Tierschutzes erheblich ein.

Folgende EU-Richtlinien betreffen den Tierschutz in der Landwirtschaft:

  • Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sowie Entscheidung der Kommission über Mindestanforderungen an die Kontrolle von Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, vom 17. Dezember 1999
  • Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport
  • Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, geändert durch Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
  • Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
  • Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates vom 16. Februar 1998 mit zusätzlichen Tierschutzvorschriften für Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren während mehr als acht Stunden
  • Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
  • Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates
  • Richtlinie 2007/42/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern
  • Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Mindestanforderungen zum Schutz von Schweinen
  • Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (Abl. EG Nr. L 316 S. 36)

Dass die Richtlinien und Verordnungen noch nicht weit genug gehen, zeigt sich in vielen Bereichen. So hat die EU ein Verbot der konventionellen Käfighaltung bei Legehennen durchgesetzt, dafür aber die Nutzung sogenannter „ausgestalteter Käfige" eingeführt. Diese neuen Käfige sind „möbliert" und sollen den Hühnern neben mehr Platz einen Einstreubereich, ein Nest und Sitzstangen bieten. Das hört sich gut an, täuscht aber! Pro Huhn gibt es mit 750 cm2 nur wenig mehr Platz als in den herkömmlichen Käfigen. Die Mindesthöhe von 50 cm macht ein wirksames Aufbaumen auf Sitzstangen unmöglich.

Wissenschaftliche Untersuchungen haben zudem ergeben, dass „ausgestaltete Käfige" einige Faktoren der Tiergerechtigkeit nicht erfüllen. Sie sind nicht mit dem heutigen Verständnis des Tierschutzes in Einklang zu bringen. Daher sind nationale Richtlinien gefordert, die weiter gehen, als die Mindestanforderungen der EU.

Luxemburg beschreitet auf diesem Feld eine Vorreiterrolle. Seit 2007 ist hier jegliche Art der Käfighaltung für Legehennen verboten.

Auch die Richtlinien über die Mindestanforderungen zum Schutz von Masthühnern, die 2007 verabschiedet wurden, können nicht als tierschutzgerecht beurteilt werden. Nach ihnen ist eine Besatzdichte von 42 kg/m2, also etwa 26 Hühner euf einem Quadratmeter, erlaubt. Und das obwohl nach dem Newsletter für Lebensmittelsicherheit, Gesundheit und Verbraucherpolitik der Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucherschutz erwiesen ist, dass die Wahrscheinlichkeit von Tierschutzproblemen ab einer Besatzdichte von 30 kg/m2 zunimmt.

Auch der Transport von Tieren ist aus der Sicht des Tierschutzes durch die EU nur unzureichend geregelt. Seit 1995 ist zwar eine Richtlinie in Kraft (wurde 2004 durch eine Verordnung LINK: http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/index_6816_de.htm ersetzt)

Richtlinien: Sie binden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichenden Ziele; sie überlassen den nationalen Behörden jedoch die Wahl der Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Richtlinien müssen entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Berücksichtigung des Tierschutzes auf EU-Ebene ist ein Schritt in die richtige Richtung, geht jedoch noch lange nicht weit genug. Daher sollten die einzelnen Länder bei der Umsetzung der Richtlinien und Verordnungen über die Mindestanforderungen hinausgehen, so wie Luxemburg dies mit dem Verbot der Käfighaltung für Legehennen bereits durchgesetzt hat.